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Frankreich
Reisepaß/Visum
| | Paß erforderlich | Visum erforderlich | Rückreiseticket erforderlich | | Deutschland | 1 | Nein | Nein | | Österreich | 1 | Nein | Nein | | Schweiz | 1 | Nein | Nein | | Andere EU-Länder | 1 | Nein | Nein | Einreisebestimmungen können sich kurzfristig ändern. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall vor der Abreise bei der zuständigen konsularischen Vertretung. |
Anmerkung: Frankreich ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.
REISEPASS: Allgemein erforderlich, muß noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein. [1] Staatsbürger folgender Länder können mit einem gültigen Personalausweis einreisen:
(a) Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;
(b) Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino.
Anmerkung/Reisepaß (EU-Beitrittsländer): Aus der Verpflichtung der EU-Länder, mit dem 1. Mai 2004 den Gemeinsamen Besitzstand der EU (sog. "Acquis communautaire") umzusetzen, ergibt sich, daß für die Einreise der Staatsangehörigen der Beitrittsländer in die alten EU-Länder ein Personalausweis genügt. Inwieweit diese Vorgaben von den alten EU-Ländern in der Praxis umgesetzt werden, ist noch nicht bekannt. Es könnte sein, daß den Grenzbehörden einiger Länder die Ausweismuster noch nicht vorliegen, so daß sich die Anwendung der neuen europäischen Einreisebestimmungen möglicherweise in der Praxis nicht schlagartig verfestigt.
Einreise mit Kindern:
Deutsche: Personalausweis oder Reisepaß oder deutscher Kinderausweis oder mit Eintragung im elterlichen Reisepaß bis zum 17. Lebensjahr.
Österreicher: Personalausweis oder Reisepaß oder mit Eintragung im elterlichen Reisepaß bis zum 17. Lebensjahr.
Schweizer: Personalausweis oder Reisepaß oder mit Eintragung im elterlichen Reisepaß bis zum 17. Lebensjahr.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
VISUM: Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten:
(a) Staatsbürger der unter REISEPASS aufgeführten Länder;
(b) Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (China), Island, Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Macau (China), Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Rumänien, Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela;
(c) Staatsangehörige aller nicht aufgeführten Länder, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengenland, Andorra oder Monaco besitzen.
Transit: Transitreisende, die mit dem nächsten Anschluß innerhalb von 24 Std. weiterreisen, den Transitraum nicht verlassen und über gültige Dokumente für die Weiterreise verfügen benötigen kein Transitvisum. Diese Regelung gilt nicht für Staatsbürger von Afghanistan, Albanien, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Haiti, Irak, Iran, Kongo (Dem. Rep.), Liberia, Libyen, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, die auf jeden Fall ein Transitvisum benötigen. Staatsbürger der folgenden Länder brauchen nur dann kein Transitvisum, wenn sie ein Visum für ein Schengenland haben: Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Gambia, Guinea, Indien, Kamerun, Mali, Senegal und Syrien.
Visaarten: Kurzzeitvisa (Transitvisa sowie Touristenvisa für einmalige oder mehrmalige Einreise), Langzeitvisa (Studien- und Arbeitsaufenthalte).
Visagebühren: Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).
Anmerkung: Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum beantragen. Dies wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den französischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.
Gültigkeitsdauer: Transitvisum: 5 Tage (der Einreisetag zählt mit). Kurzzeitvisum: bis zu 90 Tagen.
Antragstellung: Zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen). Termine müssen zunächst telefonisch vereinbart werden, bevor der Antragsteller persönlich beim Konsulat erscheint.
Unterlagen: (a) Gültiger Reisepaß. (b) Antragsformular. (c) 1 Paßbild. (d) Rückreiseticket. (e) Reiseversicherungsnachweis. (f) Gebühr (in bar). (g) Ggf. wird der Nachweis von Beschäftigung, Hotelreservierung, Geschäftsterminen, Einladungen sowie ausreichender Geldmittel verlangt.
Bearbeitungszeit: Unterschiedlich, zwischen 1 Tag und 3 Wochen. Staatsbürger osteuropäischer Länder müssen mit 30 Tagen rechnen, Staatsbürger der Länder des Nahen Ostens und Inhaber eines Flüchtlings-Reisepasses mit 2 Monaten.
Aufenthaltsgenehmigung: Arbeitsgenehmigungen müssen zumeist in Frankreich beantragt werden. Weitere Informationen von den konsularischen Vertretungen (s. Adressen). Die Generalkonsulate erteilen nur auf schriftliche Anfragen Auskunft.
Einreise mit Haustieren:
Für Vögel aus allen Ländern wird pro Tier ein Gesundheitszeugnis benötigt, das bei der Einreise nicht älter als 10 Tage ist und aus dem hervorgeht, daß das Tier keine Krankheiten hat. Maximal dürfen 2 Papageien und 10 kleinere Vögel mitgenommen werden.
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern benötigen seit dem 3. Juli 2004 einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muß hervorgehen, daß bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde.
Bis zum 1. Oktober 2004 gelten folgende Übergangsregelungen:
- entweder kann der internationale Impfpaß verwendet werden, wenn die Tollwutimpfung vor dem 1. Oktober 2004 durchgeführt wurde und wenn der internationale Impfpaß mit dem Heimtierausweis gleichwertige Bestimmungen aufweist. Eine Kennzeichnung der Tiere ist ebenfalls erforderlich.
- oder die bisher gültige einzelstaatliche Vorschrift ist gültig (siehe unten).
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus allen übrigen Ländern gilt die folgende Vorschrift:
Für jedes Tier mit einem Alter von über 12 Wochen muß in einem Gesundheitszeugnis eine Tollwutschutzimpfung nachgewiesen werden, die mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate - bei Wiederholungsimpfungen längstens 12 Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung - vor der Einreise durchgeführt wurde.
Anmerkung: Pitbull- und Tosahunde sowie Doggen dürfen nicht nach Frankreich eingeführt werden.
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